ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1

 


GELTUNGSBEREICH

1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Vesper GmbH & Co. KG und dem  Kunden. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2
Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse der Vesper GmbH & Co. KG erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen.

1.3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbraucherverträge).

§2

 

ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS, AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN, VERTRAGSSTRAFE

2.1
Alle Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und/oder Abmessungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2
Ein Vertrag kommt nur durch förmliche Auftragsbestätigung der Vesper GmbH & Co. KG zustande.

2.3
Sämtliche Rechte an und aus Ausführungsunterlagen, technischen Zeichnungen, CAM- Programmen, CAD- Daten und den für die Auftragsausführung benötigten Werkzeugen stehen ausschließlich der Vesper GmbH & Co. KG zu.

2.4
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, CAD- Daten und CAM- Programmen.

2.5
Sollte die Vesper GmbH & Co. KG im Einzelfall der Überlassung einer Kopie zustimmen, ist die Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung wie auch dergleichen durch den Kunden an Dritte untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen wie eigene Betriebsgeheimnisse geheim zu halten.

2.6
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Vesper GmbH & Co. KG im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt und beträgt mindestens 5.000 EUR, höchstens jedoch 30.000 EUR pro Verstoß. Im Streitfall ist die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet:

§3

 


Liefer- und Leistungszeit

3.1
Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen sind für die Vesper GmbH & Co. KG unverbindlich, soweit nicht schriftlich eine Frist ausdrücklich als verbindlich vereinbart wird. Versanddaten sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen (insb. Freigabedaten und Beistellteile) voraus.

3.2
Eine als verbindlich vereinbarte Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Lieferzeit an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von der Vesper GmbH & Co. KG zu vertreten sind, verzögert wird,
b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese erfolgt ist.

3.3
Verzug der Vesper GmbH & Co. KG tritt nur nach förmlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung ein, auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die sich nach dem Kalender bestimmen oder berechnen lässt.

3.4
Für Abrufaufträge gilt die gesonderte Regelung unter §10.

§4

 


Gefahrübergang

4.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht bei Verträgen über Lieferungen auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an das Transportunternehmen übergeben wird.

4.2
Nimmt der Kunde den ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§5

 


Annahmeverzug und Lagergeld

5.1
Kommt der Kunde mit der Annahme bzw. mit der Abnahme (soweit vereinbart) der Ware in Verzug (z. B. durch verspäteten Abruf, Verweigerung der Annahme oder ausbleibende Mitwirkungshandlungen), ist die Vesper GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

5.2
Für die Dauer des Annahmeverzugs, beginnend mit dem Tag des Verzugseintritts bzw. dem Tag nach der Anzeige der Versandbereitschaft, berechnet die Vesper GmbH & Co. KG ein Lagergeld. Dieses beträgt pro angefangene Woche 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der einzulagernden Ware, höchstens jedoch 5 % des Netto-Rechnungsbetrages. Bei angebrochenen Wochen wird das Lagergeld zeitanteilig (pro Tag) berechnet.

5.3
Die Vesper GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ware bei einem externen Logistikdienstleister oder Spediteur einzulagern und die tatsächlich entstandenen Lagerkosten (inklusive der Transportkosten dorthin) in voller Höhe dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§6

 


Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden

6.1
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Firmensitz der Vesper GmbH & Co. KG, zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

6.2
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Vesper GmbH & Co. KG über das Geld verfügen kann (z.B. mit Gutschrift auf einem Konto der Vesper GmbH & Co. KG oder mit Einlösbarkeit von Schecks.) Ein anderes Zahlungsziel gilt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform.

6.3
Gerät der Kunde in Verzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung an die Vesper GmbH & Co. KG fällig.

6.4
Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach oder steht der Vesper GmbH & Co. KG ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Abs. 1 BGB zu, werden alle noch offenen Forderungen der Vesper GmbH & Co. KG gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

6.5
Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§7

 


Eigentumsvorbehalt

7.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken oder Verbindlichkeiten, die der Vesper GmbH & Co. KG – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden zustehen, werden der Vesper GmbH & Co. KG die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden nach Wahl der Vesper GmbH & Co. KG freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen der Vesper GmbH & Co. KG gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt

7.2
Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum der Vesper GmbH & Co. KG (nachstehend genannt „Vorbehaltsware“). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die Vesper GmbH & Co. KG als Hersteller, jedoch ohne, dass die Vesper GmbH & Co. KG hieraus verpflichtet wird. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware oder sonstiger untrennbarer Verbundenheit bzw. Vermischung von beweglichen Gegenständen, die nicht der Vesper GmbH & Co. KG gehören, mit der Vorbehaltsware, erwirbt die Vesper GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache

7.3
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, der Vesper GmbH & Co. KG gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle einer Veräußerung der Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, die Vesper GmbH & Co. KG über das Veräußerungsgeschäft zu informieren und die Kundendaten des Erwerbers auch ohne Verlangen der Vesper GmbH & Co. KG dieser gegenüber offenzulegen.

7.4
Die aus einem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Vesper GmbH & Co. KG ab; im Falle eines Miteigentums an der Vorbehaltsware wird anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Die Vesper GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ermächtigungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, der Vesper GmbH & Co. KG die abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen

7.5
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Vesper GmbH & Co. KG unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem der kaufmännischen Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Kunde die Vesper GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen, dem Eingriff zu widersprechen und auf das (Mit-)Eigentum der Vesper GmbH & Co. KG hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Eingriffs trägt der Kunde

7.6
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Vesper GmbH & Co. KG berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte, insbesondere eine Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§8

 


Gewährleistung

8.1
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung der Vesper GmbH & Co. KG im individuellen schriftlichen Angebot. Werbeaussagen und Anpreisungen (insb. auf der Internetpräsenz der Vesper GmbH & Co. KG), die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.

8.2
Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen

8.3
Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übergabe des Liefergegenstandes, förmlich anzuzeigen.

8.4
Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den durch die Vesper GmbH & Co. KG benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten erstattet.

8.5
Die Vesper GmbH & Co. KG ist berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Kaufpreisminderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

8.6
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Annahme des Liefergegenstandes bzw. ab Abnahme dessen, soweit Abnahmekriterien vereinbart wurden.

8.7
Die Vesper GmbH & Co. KG gewährt keine Garantien im Rechtssinne, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlicher Bestandteil des Vertrages wurde

8.8
Soweit Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht kommen, gilt nachstehend § 10 der AGB.

§9

 


Pflichtverletzung außerhalb der Gewährleistung

9.1
Der Rücktritt des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist und/oder die Vesper GmbH & Co. KG diese nicht zu vertreten hat.

9.2
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB ist nur zulässig, wenn die Vesper GmbH & Co. KG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag und somit die Leistung durch die Vesper GmbH & Co. KG nicht zuzumuten ist.

9.3
Soweit Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung in Betracht kommen, gilt nachstehend § 10.

9.4
Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach Annahme bzw. Abnahme des Liefergegenstands, soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten

§10

 


Haftungsbeschränkungen

10.1
Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde der Vesper GmbH & Co. KG zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten und diese Frist fruchtlos verstreicht

10.2
Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB können nur unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß vorstehend § 9 Ziffer 2 geltend gemacht werden.

10.3
Soweit eine Schadenersatzhaftung der Vesper GmbH & Co. KG oder an dessen Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) gegen die Vesper GmbH & Co. KG in Betracht kommt, haftet die Vesper GmbH & Co. KG wie folgt:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Vesper GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat,

b) für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten der Vesper GmbH & Co. KG, sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden,

c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen – der Höhe nach begrenzt – wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die Vesper GmbH & Co. KG kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war;

d) ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ist in Fällen gemäß vorstehend lit. c) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen zur Vesper GmbH & Co. KG geschlossen hat.

10.4
Die persönliche Haftung der Organe und Angestellten der Vesper GmbH & Co. KG, die als Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.

10.5
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn und soweit die Vesper GmbH & Co. KG ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

10.6
Weitergehende Ansprüche gegen die Vesper GmbH & Co. KG sind ausgeschlossen.

§11

 


Abrufaufträge

11.1
Bei Abrufaufträgen gilt eine maximale Gesamtlaufzeit von 12 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung als vereinbart, sofern keine abweichende schriftliche Laufzeit vereinbart wurde. Der Kunde ist zur vollständigen Abnahme der vereinbarten Gesamtmenge innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet.

11.2
Die einzelnen Abrufe müssen mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin in Textform eingehen, um eine rechtzeitige Materialbeschaffung und Produktionsplanung zu gewährleisten.

11.3
Ruft der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab oder ist nach Ablauf der Gesamtlaufzeit noch eine Restmenge offen, setzt die Vesper GmbH & Co. KG dem Kunden eine Nachfrist von 2 Wochen. Nach erfolglosem Fristablauf ist die Vesper GmbH & Co. KG berechtigt:
a) die Restmenge sofort vollständig zu produzieren, dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, oder:
b) vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

11.4
Im Falle einer Sonderanfertigung umfasst der Schadensersatzanspruch die gesamten bis dahin entstandenen Material-, Vorbereitungs- und Produktionskosten sowie den entgangenen Gewinn.

11.5
Bereits für den Abrufauftrag beschafftes Vormaterial oder speziell angefertigte Werkzeuge werden dem Kunden bei Nichtabnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist unverzüglich in voller Höhe in Rechnung gestellt.

11.6
Weitergehende Ansprüche gegen die Vesper GmbH & Co. KG sind ausgeschlossen.

§12

 


Formvorschriften

Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per E-Mail, Telefax oder auf sonstiger elektronischer Weise übermittelt wird.

§13

 


Abrufaufträge

13.1
Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UNKaufrecht) ist ausgeschlossen.

13.2
Der Erfüllungsort ist Geretsried.

13.3
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten ist – abhängig vom Streitwert – Wolfratshausen bzw. München.

13.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.

Vesper GmbH & Co.KG

Gustav Adolf Str. 26
82538 Geretsried

tel: +49 (0) 8171 - 93 27 - 0
fax: +49 (0) 8171 - 93 27 - 18

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